Wahlrecht
Das Wahlrecht der Staatsbürger ist eine der tragenden Säulen
der Demokratie. Das Recht auf Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität der Bevölkerung gewahrt bleibt.
Es gibt sowohl ein aktives Wahlrecht, als auch ein passives Wahlrecht. Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen
wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht gewählt werden. In modernen Demokratien werden beide Rechte meist dem selben
Personenkreis gewährt, es kann jedoch in bestimmten Sonderfällen vorkommen, dass die Hürden für die passive Wahlberechtigung
höher sind.
Aktives Wahlrecht
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl einen zur Wahl stehenden Wahlberechtigten zu wählen.
Deutschland
In Deutschland wird auf Bundesebene nur der Bundestag von den Staatsbürgern
gewählt, wo prinzipiell jeder Bundesbürger (Bundesdeutscher und eingebürgerter Ausländer) ab 18 Jahren wählen darf (siehe:
Bundestagswahlrecht). Das Mindestalter zur Teilnahme an den
Landtagswahlen kann von den Bundesländern geregelt werden.
Österreich
In Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts die Möglichkeit an der
Wahl
- zum Landtag oder
- zum Nationalrat oder
- zum Bundespräsidenten (§
4 BPräsWG) teilzunehmen für Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26/1
B-VG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
- zum Gemeinderat nach analogen
Bestimmungen zum Art. 26/1 B-VG teilzunehmen. (Art 95/2 B-VG) Hierbei obliegt die genaue Regelung den Landesgesetzen (siehe dazu
Art 117/2 B-VG), wobei die Ausführungen nicht enger gezogen werden dürfen als bei der Landtagswahl (sog. "wahlrechtliches Homogenitätsgebot").
Trotzdem haben einige Bundesländer (Salzburg, Tirol das kommunale aktive Wahlalter
auf 16 Jahre herabgesetzt, jedoch bestehen diesbezüglich seitens der Lehrmeinung noch Bedenken.
- zum Europaparlament teilzunehmen für Personen, die am Stichtag
die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lj. vollendet haben und gewisse Voraussetzungen erfüllen.(§ 10 EuWO iVm §2
EuWEG)
- zum Bürgermeister analog dem jeweiligen Gemeindewahrecht in den
Bundesländern, in den der Bürgermeister direkt und nicht durch den Gemeinderat gewählt wird. Das sind derzeit Burgenland und
Tirol.
Bei jeder Wahl ist die Österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung das Wahlrecht ausüben zu dürfen.
Bis 1982 gab es eine bundesweite Wahlpflicht zur Bundespräsidentenwahl, die bis 2004 noch in einzelnen
Bundesländern fortbestand.
Passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl, beispielsweise zum Deutschen Bundestag, von anderen Wahlberechtigten gewählt zu werden.
Gemäß EU-Vertrag Artikel 19 besitzt jeder Unionsbürger in
seinem Gastland das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Europawahlen. Damit können sich EU-Bürger also sowohl in Deutschland
wie in Österreich in ein Kommunalparlament oder Kommunalamt wählen lassen.
Rechtskräftig verurteilten Straftätern kann das passive Wahlrecht aberkannt werden. (sog. Ausschließungsgründe) Entsprechende
Tatbestände sind zum Beispiel Hochverrat und Landesverrat. (näheres siehe jeweils bei den Ländern)
Deutschland
In Deutschland genießen alle volljährigen Bürger das passive Wahlrecht auf kommunaler und Bundesebene. Auf Landesebene
liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in den übrigen
Bundesländern bei 18 Jahren.
Für folgende Ämter sind in der Bundesrepublik Deutschland Mindest- bzw. Höchstalter vorgesehen:
- Bundespräsident: Mindestens
40 Jahre alt
- Richter am Bundesverfassungsgericht: Zwischen
40 und 68 Jahre alt
- Landrat: Wechselnde Regelungen in den Bundesländern. In Schleswig-Holstein
beispielsweise 27 Jahre am Wahltag.
- Bürgermeister: am Wahltag zwischen 25 und 65 Jahre alt (§46
Gemeindeordnung für Baden - Württemberg, teilweise unterschiedliche Regelungen in anderen Bundesländern)
- Zum Bundeskanzler kann man dagegen
schon ab 18 Jahren gewählt werden.
Österreich
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht. Grundvoraussetzung für das Passive Wahlrecht ist auch der Besitz
des aktiven Wahlrechts.
- zum Gemeinderat ab dem vollendeten 19.
Lebensjahr. Nichtösterreicher, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, bekommen passives Wahlrecht auf kommunaler
Ebene zugesprochen.
- zum Landtag ab dem vollendeten 19.
Lebensjahr,
- zum Bundesrat - vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 19. Lj.
(Art. 35/1 B-VG)
- zum Nationalrat ab dem vollendeten
19.Lebensjahr. (Art. 26/4 B-VG und §41 NRWO)
- zum Bundespräsidenten
sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet
hat. (Art 60/3 B-VG)
- zum Europaparlament ab dem vollendeten 19.Lebensjahr. (Art. 23a/4
B-VG)
Ausschließungsgründe:
- wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. (endet nach 6 Monaten) (§ 22
NRWO und § 3 EuWEG])
- Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben (Art. 60/3 B-VG und §6 BPräsWG) - gilt nur für die Wahl
zum Bundespräsidenten
- Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten
ausgeübt haben (§ 17 iVm § 18/k Verbotsgesetz)
Wahlrechtsgrundsätze
- Das Wahlrecht ist allgemein, wenn es grundsätzlich allen Staatsbürgern, unabhängig von Rasse, Einkommen, Geschlecht, ... zusteht. Die Festlegung eines Mindestalters wird überwiegend als mit der Allgemeinheit der Wahl
verträglich angesehen.
- Es ist unmittelbar, wenn die Wähler die Abgeordneten ohne eine Zwischenstufe (Wahlmänner) wählen.
- Wahlen sind dann frei, wenn weder in die Aufstellung der Wahlvorschläge, in die Wahlwerbung oder in die Ausübung des
aktiven oder passiven Wahlrechts von dritter Seite eingegriffen wird. Es muss die Möglichkeit geben, frei aus mehreren Kandidaten
oder Parteien auszuwählen, auch die Kandidatenaufstellung muss frei sein.
- Sie sind gleich, wenn jeder Wähler über die gleiche Zahl von Stimmen verfügt und deren "Gewicht" ebenfalls gleich ist
(im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft, wo die Zahl der
Aktien eines Aktionärs die Stimmenzahl bestimmt; beim europäischen Parlament ist die Gewichtung der Stimme eines Bürgers abhängig von seiner
Staatsbürgerschaft).
- Geheim sind Wahlen, wenn der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst in einer Wahlkabine selbst
ausfüllen und in einem Umschlag in die Wahlurne werfen kann.
- Ein weiterer Grundsatz ist die öffentliche und transparente Auszählung. Öffentlichkeit heißt hier, dass jeder
sich selbst ein Bild von der Auszählung machen darf, indem er bei der Auszählung anwesend ist und beobachtet. Transparenz
heißt hier, dass der Weg der Wählerstimmen von den eingeworfenen Stimmzetteln über die Auszählung bis zur Bildung von
Gesamtsummen und der Berechnung einer eventuellen Sitzverteilung vollständig nachvollziehbar ist. Das heißt auch, dass das
Beobachten etwa des Weges der Wahlurne vollständig möglich ist (sodass ein
Austauschen der Wahlurne gegen eine andere ausgeschlossen werden kann) und dass sich jede Summe von Wählerstimmen für eine Partei
(oder einen Kandidaten) als Summe aller Untersummen ergibt, also auf der Kette der Berechnungen vom Wahllokal bis zur eventuellen Sitzverteilung jede Teilberechnung nachvollziehbar ist, diese Kette also keine Lücken aufweist.
Wahlfälschung wird gerne mittels eines fehlenden Glieds in einer
solchen Kette betrieben.
Deutschland
Das Wahlrecht ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert.
Art. 20 Abs. 2 GG:
- Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 38 Abs. 1 GG:
- Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen
unterworfen.
Österreich
Das Wahlrecht hat in Österreich keine mit dem deutschen GG vergleichbare Grundlage. Am ehesten könnte man es noch aus Art. 7
B-VG herauslesen. Dass es sich jedoch um ein Grundgesetz handelt, steht
dennoch außer Frage. Nichtzuletzt aufgrund des Art 3, 1.ZP zur EMRK, des Art 138/1/2 EGV sowie Art 8b EGV.
Einschränkungen
Das Wahlrecht kann je nach Jurisdiktion eingeschränkt oder aberkannt
werden. So ist es in den USA erlaubt und in vielen US-Bundesstaaten die Regel, Häftlingen das (aktive und
passive) Wahlrecht abzuerkennen. Je nach Bundesstaat wird nach der Haft
die Wiederanerkennung des Wahlrechts
- automatisch
- auf Antrag
- gar nicht
durchgeführt. Etwa 13% der sonst wahlberechtigten Afroamerikaner
seien derzeit ohne Wahlrecht, obwohl etwa 0,5% der Erwachsenen in den USA Häftlinge sind. (Quelle) Insofern widerspricht dieses Vorgehen
dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, insbesondere deshalb, weil sich die Affinität von Häftlingen zu bestimmten
politischen Parteien von der Affinität der allgemein Wahlberechtigten zu eben diesen Parteien deutlich unterscheidet.
Geschichte des Wahlrechts
Geschichte des Wahlrechts in England
So wie wir die Ursprünge unseres bundesdeutschen Parlamentssystems dem englischen Modell verdanken, so sind auch die Ursprünge
unseres Wahlrechts in England zu finden. Unter Edward I. werden 1295 Ritter und Bürger in offenen Wahlen ins Parlament gewählt.
Geschichte des Wahlrechts in der BR Deutschland
Das Wahlrecht in der BR Deutschland stellte von Anfang an ab auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Grundgesetz).
Im Vorgängerstaat, dem Deutschen Reich (das Gebiet der heutigen
BRD war ein Teil davon), hatten dagegen bis 1919 nur die Männer ein Wahlrecht. Erst nach
Ende des ersten Weltkrieges, der Abschaffung des Kaiserreichs (Monarchie) und Gründung einer neuen republikanischen Staatsform (Weimarer Republik) wurde das Frauenwahlrecht eingeführt. Gleichzeitg wurde auch das bis dahin nur in Preußen noch geltende "Dreiklassenwahlrecht"
abgeschafft, das die besitzenden (z.B. Hausbesitzer) und einkommensstarken Bevölkerungsschichten bei der Zuteilung von Mandaten
im Preußischen Landtag bis dahin bevorteilt hatte.
- 1945 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 20 auf 21 Jahre angehoben.
- 1970 Die Altersgrenze für das aktive Wahlrecht wird von 21 auf 18 Jahre gesenkt.
- 1995 In Niedersachsen wird das Wahlalter für Kommunalwahlen auf 16 gesenkt. Weitere
Bundesländer folgten.
Geschichte des Wahlrechts in Österreich
- 1848 Einführung des Zensuswahlrechts.
- 1873 Reichtstagswahlreform in Österreich-Ungarn: Die Mitglieder des
Abgeordnetenhauses wurden aufgrund des Zensuswahlrechts in vier
Kurien (adlige Grossgrundbesitzer, Stadtgemeinde, Handel und Gewerbe, Landgemeinden) gewählt. Wahlberechtigt waren nur etwa 6%
der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung war örtlich verschieden geregelt und
betrug etwa in Wien 10 Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie waren auch "eigenberechtigte" Frauen, d. h. Frauen, die sich selbst
vertraten, wahlberechtigt.
- 1882 Taafe'sche Wahlrechtsreform: Die
Steuerleistung zur Wahlteilnahme wurde auf 5 Gulden herabgesetzt.
- 1896 Badenische Wahlreform schaffte eine allemeine Wählerklasse (Die 5. Kurie war die allgemeine
Klasse männlicher Wähler ab 24 Jahre.) Die Mitglieder der ersten 4 Kurien durften in der 5. Kurie noch einmal wählen, die Anzahl
der Mandate pro Wählerstimme war zwischen den Kurien ungleich verteilt.
- 1907 Beck'sche Wahlrechtsreform: Abschaffung des Kurienwahlrechts und
Einführung eines allgemeinen Männerwahlrechts (aktives Wahlrecht: 24 Jahre; passives Wahlrecht: 30 Jahre).
- 1919 Nach dem Untergang des Kaiserreichs Österreich-Ungarn und dem Gesetz vom 12.
November 1918 über die Staats- und Regierungsform in Deutschösterreich erlangten auch die Frauen das allgemeine und gleiche
Wahlrecht.
- 1920 Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutsch-Österreichs vom 16. Februar 1919 wurde ein
eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das v.a. von der Sozialdemokratischen Partei gefordert
wurde.
- 1929, 1939 bis 1945
1949 Mit der Neugründung (Wiedererrichtung) der Republik Österreich gilt auch wieder das
Wahlrecht von 1920.? 1970 und 1992 wurde die NRWO reformiert.
- 2003 Herabsetzung des Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (BGBl. I Nr. 90/2003)
Geschichte des Wahlrechts in der Schweiz
Das allgemeine Wahlrecht für Männer wurde in der Schweiz bereits 1848 eingeführt -
allerdings mit Einschränkungen in der Umsetzung in den Kantonen. Die Ausweitung auf die gesamte erwachsene Bürgerschaft erfolgte
mit der Annahme der Vorlage für das eidgenössische Stimm- und Wahlrecht für Frauen am 7.2.1971. 621'109
(65,7%) Ja- gegen 323'882 (34,3%) Nein-Stimmen gingen bei einer Stimmbeteiligung von 57,7% ein. Die Schweiz ist das einzige Land,
in dem die Männer ihren Frauen das Wahlrecht in einer Abstimmung erteilt haben.
Politische Bedeutung
In Staaten, in denen es ein funktionierendes Wahlrecht nach den Wahlrechtsgrundsätzen gibt, welches für tatsächlich bedeutsam
für den Ausgang politischer Entscheidungen gehalten wird, gibt es hin und wieder Tendenzen, eben diese Wahlrechtsgrundsätze zu beschneiden oder ganz abzuschaffen. So
beispielsweise durch die Nationalsozialisten 1933 in Deutschland, bei diversen Wahlen in der
DDR. Manche Wahlsysteme bevorteilen auch systematisch bestimmte politische Partein oder Strömungen. So begünstigt das mexikanische
Wahlsystem die dortige Partei PRI. Das auch in Deutschland zum Teil angewandte Mehrheitswahlsystem
begünstigt große politische Parteien und benachteiligt kleine
politische Parteien, zumindest dann, wenn es Überhangmandate gibt. Für den Fall, dass es verschiedene politische Lager gibt, wird so
dasjenige Lager bevorteilt, welches von der (stimmenmäßig) größten Partei repräsentiert wird, selbst wenn diese Partei erheblich
weniger als 50% der gültigen Stimmen erhält.
Siehe auch:
- Wahlsystem, Wahlkreis,
Briefwahl, Stichwahl,
- Frauenwahlrecht, Kinderwahlrecht, Familienwahlrecht
- Erststimme, Zweitstimme, Bundestagswahlrecht
- 0,5%-Hürde, Fünf-Prozent-Hürde
- Mehrheitswahlrecht, Verhältniswahlrecht
Weblinks
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