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Bei einem Volksentscheid entscheiden die stimmberechtigten Bürger in einer Abstimmung (lat. Referendum - Abstimmung durch eine Volksbefragung) über eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung. Manchmal wird auch der Begriff "Plebiszit" synonym verwendet (lat. plebs = Menge, aber auch Pöbel und Bürgerstand), womit jedoch zumeist nur Volksentscheide gemeint sind, die von "oben", also von Präsident, Ministerpräsident usw. eingeleitet werden).
Kurzstatus auf: Volksgesetzgebung (enthält auch Information über Österreich)
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In der römischen Republik war ein Plebiszit (lateinisch „plebis scitum“, Beschluss des Bürgertums) ein Gesetz, das in der Comitia Tributa auf Antrag eines Tribuns (Rogatio) beschlossen wurde: "Plebiscitum est quod plebs plebeio magistratu interrogante, veluti Tribuno, constituebat." (Institutionen 1 tit.2 s4). "Dementsprechend", sagt Gaius (i.3), "erklärten Patrizier, sie seien an Plebiszite nicht gebunden, da sie ohne ihre Zustimmung (sine auctoritate eorum) zustande gekommen seien"; aber nachdem die Lex Hortensia (288 v. Chr.) beschlossen war, nach der Plebiszite das gesamte Populus – im weiteren Sinne des Wortes, als auch den Adel – binde, hatten sie die gleiche Kraft wie Leges (Livius viii.12; Aulus Gellius xv.27), waren sie den im bisherigen Gesetzgebungsverfahrenen getroffenen Beschlüssen gleichgestellt.
Als die Comitia Tributa auf das gleiche Stufe gestellt wurden wie die Comitia Centuriata, wurde der Begriff Lex dann auch auf Plebiszite angewandt, wurde Lex der allgemeine Begriff, der manchmal mit besonderen Bezeichnungen wie Lex Plebeivescitum, Lex sive Plebiscitum est versehen wurde, um seine gegebenenfalls plebiszitäre Herkunft zu verdeutlichen.
In seiner Aufzählung der römischen Rechtsquellen (Top. 5) erwähnt Cicero keine Plebiszite mehr, die er somit unzweifelhaft unter die Leges subsumiert. Viele Plebiszite werden dann als Leges zitiert, so wie die Lex Falcidia (Gaius, ii.227) und Lex Aquilia (Cicero, pro Tullio, 8.11). Auf den Tafeln von Heraclea erscheinen die Worte "lege plebivescito", um die gleiche Verordnung zu bezeichnen, und in der Lex Rubria steht die Phrase "ex lege Rubria sive id plebiscitum est" (Friedrich Carl von Savigny, Zeitschrift etc. Band ix S. 355).
In Deutschland ist der Volksentscheid auf Bundesebene, außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes, z. Zt. nicht vorgesehen. Auf Landesebene gibt es ihn jedoch in allen Bundesländern. Im kommunalen Bereich sind direkte Bürgerentscheide in allen Bundesländern, dank einer Volksabstimmung auf Landesebene, auch in Berlin, möglich.
In Artikel 20 des deutschen Grundgesetzes heißt es, die Staatsgewalt werde vom Volke "in Wahlen und Abstimmungen" ausgeübt. Volksabstimmungen auf Landes- und Bundesebene werden damit grundsätzlich auf die gleiche Stufe wie Wahlen gestellt. Für die tatsächliche Durchführung von Volksentscheiden auf Bundesebene müsste das Grundgesetz jedoch erneut geändert werden, da als Gesetzgeber bisher nur der Bundestag (zusammen mit dem Bundesrat) aufgeführt ist.
Auch nach dem Ersten Weltkrieg waren in manchen Gebieten Volksentscheide über den Verbleib der Gebiete bei Deutschland durchgeführt worden, deren Ergebnisse aber nicht immer umgesetzt werden konnten.
In den Vereinigten Staaten spielen Volksentscheide in den Rechtsordnungen einzelner Bundesstaaten, z.B. Kalifornien, eine große Rolle, leiden jedoch unter sehr geringer Beteiligung des Staatsvolkes an den Abstimmungen, weswegen sie nach Möglichkeit auf den Tag einer Wahl von allgemeinerem Interesse gelegt werden. So fanden im Zusammenhang mit der US-Präsidentschaftswahl 2004 163 Volksabstimmungen zu den verschiedensten Themen in 34 Staaten statt.
Die Schweiz, als eine im stärkeren Maße direkte Demokratie mit repräsentativen und plebiszitären Merkmalen, verfügt über eine ausgesprochene Kultur von Volksentscheiden:
Siehe auch: Politisches System der Schweiz
In den meisten europäischen Ländern werden Volksentscheide mit Volksinitiative und Volksbegehren eingeleitet. Die zur Durchführung notwendigen Mindestbeteiligungen (so genannte Quoren) sind recht unterschiedlich geregelt, i. d. R. restriktiv, um den Missbrauch von Volksabstimmungen z. B. für Kampagnenpolitik zu verhindern. Prinzipiell möglich, wenngleich in den meisten Verfassungen nicht vorgesehen, wäre es auch, dass Parlamente dem Staatsvolk Einzelfragen zur Abstimmung geben (parlamentarisches Quorum).


