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Politische Immunität

Als politische Immunität beschreibt man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes.

Ein Abgeordneter des deutschen Bundestages oder der Bundesversammlung hat parlamentarische Immunität, die ihn vor der Strafverfolgung schützt. Es findet dann keine Strafverfolgung statt. Die Immunität schützt dabei aber nicht den Abgeordneten selber vor Strafe (im Gegensatz zur Indemnität), sondern nur die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes. Sie kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.

Entweder der Abgeordnete verliert mit Ablauf seines Mandats die Immunität oder sie kann durch Beschluss des Parlamentes aufgehoben werden, so dass er wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Ein Staatsoberhaupt genießt stets (völkerrechtliche) Immunität im In- und Ausland durch Völkergewohnheitsrecht während seiner Amtszeit und für die Handlungen in seiner Amtszeit, mit Ausnahme von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bei Völkermord und ähnlichen Delikten (siehe Völkerstrafrecht, Statuten der internationalen Tribunale für Ex-Jugoslawien und Ruanda, Internationaler Strafgerichtshof).

Ein Diplomat genießt diplomatische Immunität nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen. Siehe dazu auch Diplomatenrecht.

Umstritten ist die Immunität von Bürgern im Dienst von UNO-Missionen, welche einige Länder vor dem Internationalen Strafgerichtshof anstreben. Im Juni 2004 haben die USA allerdings einen diesbezüglichen Resolutionsentwurf zurückgezogen.

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