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In jedem Bundesland ist ein für das ganze Land zuständiges Oberverwaltungsgericht (OVG) eingerichtet. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen trägt das Oberverwaltungsgericht aus historischen Gründen die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof (VGH). Das Oberverwaltungsgericht ist die mittlere Instanz innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Oberverwaltungsgericht ist in erster Linie zuständig für Berufungen gegen Urteile und für Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. Das Oberverwaltungsgericht ist erste Instanz, sofern es sich um Prozesse über bestimmte technische Großprojekte handelt, die in § 48 Abs. 1 VwGO aufgezählt sind, oder um nach landesgesetzlichen Vorschriften ausgesprochenen Vereinsverbote. Ferner besteht Zuständigkeit für die Normenkontrolle von Satzungen ("Gesetz der Gemeinde") und Rechtsverordnungen nach dem Baugesetzbuch.
Die Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts heißen Senate. Je nach Landesrecht sind diese entweder mit drei Berufsrichtern oder fünf Berufsrichtern oder drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder fünf Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte ist in bestimmten Fällen das Rechtsmittel der Revision gegeben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Die Standorte der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe:
Siehe auch: Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung
In den Bundesländern Hessen, Baden-Württemberg und Bayern wird die gerichtliche Mittelinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht Oberverwaltungsgericht, sondern Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt.
Die Errichtung von Verwaltungsgerichtshöfen weicht von § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ab, die explizit von Oberverwaltungsgerichten spricht. Zur Weiterführung der Bezeichnung VGH gestattet § 184 VwGO den Ländern, dies im eigenen Ermessen zu bestimmen. Der Begriff Verwaltungsgerichtshof wurde vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung den Gerichten verliehen. Die drei genannten Länder haben von der Begriffsabweichung nach § 184 VwGO Gebrauch gemacht, nicht jedoch Bremen, das seinen VGH zum OVG Bremen benannt hat. Umstritten ist, ob Bremen diese Änderung rückgängig machen könnte.
Die drei Verwaltungsgerichtshöfe haben ihren Sitz in Kassel (Hessischer VGH), Mannheim (VGH des Landes Baden-Württemberg) und München (Bayerischer VGH).
Verwaltungsgerichtshöfe trennt vom Oberverwaltungsgericht lediglich die Bezeichnung, daher ist die Abkürzung für Richter am VGH auch RiVGH und nicht RiOVG. Ansonsten entspricht der Verwaltungsgerichtshof dem Oberverwaltungsgericht.


