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Marktrecht

Marktrecht war das im Markt geltende Recht (Stadtrecht). Es war das Recht, Märkte zu veranstalten. Bewohner eines Marktortes hielten dieses Recht, Fremde konnten es zeitlich eingeschränkt erwerben. Mit dem Marktrecht war das Bürgerrecht in einem Marktort verbunden.

Das Marktrecht wurde den Ortschaften vom Kaiser/König des Heiliges Römisches Reiches Deutscher Nation ausgestellt.

Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung "Markt" keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Landesregierung offiziell zu "Marktgemeinden" erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Marktgemeinden und sonstigen Gemeinden. Es kommt dort sogar vor, dass der Begriff "Markt" offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z.B. Markt Absberg, Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim, Markt Erlbach, Markt Erlenbach am Main, Markt Indersdorf, Markt Nordheim, Markt Rettenbach, Markt Schwaben, Markt Taschendorf, Markt Wald.




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