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Gleichberechtigung aller Menschen ist eine Forderung von Humanismus und Aufklärung. Das Prinzip ist Inhalt aller aufgeklärten ("westlichen", heute auch der meisten ehemals östlich/sozialistischen) Staatsverfassungen. Es ist ein Menschenrecht.
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
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Das Grundrecht Gleichberechtigung
Nach dem Wortlaut heißt Gleichberechtigung soviel wie gleiche Rechte. Das heißt zwar auch gleiche Pflichten. Denn jemand, der mehr Pflichten als andere hat, wäre trotz sonst gleicher Rechte nicht gleichberechtigt. Gleichwohl ist der Grundsatz so nicht durchführbar. Ein Käufer muss andere Rechte (und Pflichten) haben als ein Verkäufer, ein Mieter andere als ein Vermieter etc.
Das GG definiert die Gleichberechtigung daher in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Verstöße gegen das Differenzierungsverbot des Art 3 GG werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung
Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt.
Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
Gleichstellungspolitik gerät leicht in Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse etc. bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Diskriminierung einer dieser Gruppen bedeutet logisch fast notwendig Privilegierung der nicht zugehörigen Gruppen und umgekehrt.
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots, wird unter dem Einfluss feministischer Organisationen häufig mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt. Darum geht es hier nicht.
Soweit es um Gleichberechtigung geht, ist folgendes festzustellen:
Rechtsnormen, die den männlichen Bevölkerungsteil wegen des Geschlechts benachteiligen, existieren immer noch reichlich. Dazu gehört u.a.
Rechtsnormen, die den weiblichen Bevölkerungsteil diskriminieren und damit zu dessen Nachteil gegen Artikel 3 GG verstoßen, existieren in Deutschland nicht oder nicht mehr. Strittig ist, ob es solche Normen jemals gab, indem etwa das Familienrecht eine typisierende Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern vorsah (Mann als Ernährer, Frau als Hausfrau - "Ernährermodell", "Hausfrauenmodell"). In Übereinstimmung mit Art. 3 GG genügte es jedoch nach Ansicht des BVerfG, daß gesetzlich überhaupt und allein wegen des Geschlechts differenziert wurde, also Männer wie Frauen verfassungswidrig behandelt wurden. Ob dies aus der Perspektive des einen oder anderen Teils als "Diskriminierung" oder "Privilegierung" zu werten war, konnte dahinstehen.
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Siehe auch: Feminismus, Maskulismus, Männerbewegung, Gleichstellung, Gender mainstreaming, Chancengleichheit, Samuel von
Pufendorf
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