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Ämter sind Gebietskörperschaften in den deutschen Bundesländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg.
Sie setzen sich aus mehreren Gemeinden desselben Landkreises bzw. Kreises zusammen, die eine gemeinsame Verwaltung haben. Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- und Verwaltungsreform am 1. Januar 1974 gab es sie auch im Saarland sowie bis zum 1. Januar 1975 in Nordrhein-Westfalen.
In vorpreußischer Zeit bildeten seit dem 15. Jahrhundert die landesherrlichen Ämter in Holstein die unteren Verwaltungseinheiten und schlossen mehrere Gemeinden zusammen. Sie hatten rechtliche, fiskalische und behördliche Aufgaben wahrzunehmen. An der Spitze der Verwaltung des Amtes stand der Amtmann, meist ein Adliger, der als Stellvertreter des Landesherrn alle obrigkeitlichen Rechte wahrnahm und auch Gerichtsherr erster Instanz war. In den amtsangehörigen Dörfern wurde die bäuerliche Selbstverwaltung durch einen Bauernvogt gewährleistet.
Mit Einführung preußischen Rechts 1867 wurden die Holsteinischen Ämter (und ihre schleswigschen Gegenstücke) unter neuer Grenzziehung in die heutigen Kreise umgewandelt, die als Untergliederungen - neben Städten und größeren Gemeinden - Amtsbezirke als Zusammenschluss kleinerer Gemeinden erhielten.
Nach Bildung des Landes Schleswig-Holstein wurden 1948 die Amtsbezirke aufgelöst und Ämter als neue Verwaltungseinheiten für Gemeinden unter 1000 Einwohnern geschaffen, wobei jedes Amt mindestens 5000 Einwohner haben sollte (Ämterordnung von 1947).
Leiter des Amtes ist der Amtsdirektor. In Schleswig-Holstein heißt diese Funktion "Leitender Verwaltungsbeamter". Ein Amt besteht zumeist aus mehreren Fachämtern (zum Beispiel Hauptamt, Ordnungsamt, Bauamt und Kämmerei).
Folgende Bezeichnungen gibt es in anderen Bundesländern für diese Gebietskörperschaften:


